Tarif

Gültig ab 1. Januar 2023

Die Generalversammlung bzw. der Vorstand der WVO erlässt gestützt auf Artikel 34 ff des Wasserversorgungsreglementes vom 1. Januar 2017 folgenden Tarif. 

 

I. Einmalige Gebühren 

 

Anschlussgebühr 

Artikel 1 

Die Anschlussgebühr wird nach den installierten Belastungswerten (BW) gemäss SVGW berechnet. Sie beträgt Fr. 180.- pro BW.

Bei Neubauten werden in jedem Fall mindestens 20 BW in Rechnung gestellt.  

 

Für Sprinkleranlagen beträgt die Anschlussgebühr Fr. 15.- pro Liter maximale Vorhalteleistung pro Minute.

 

II. Jährliche Gebühren und vorübergehende Wasserbezüge 

 

 

Jährliche Grundgebühr 

 

 

Jährliche Verbrauchsgebühr 

Artikel 2 

1 Die Wasserabgabe wird durch einen Wasserzähler gemessen und zu folgenden Tarifansätzen in Rechnung gestellt: 

a 1. jährliche Grundgebühr pro Wohnung von Fr. 125.- 

   2. jährliche Grundgebühr pro Industrie-, Gewerbe- und

       Dienstleistungsbetrieb von Fr. 125.-

Fr. 1.60 pro m3 bezogene Wassermenge für die ersten 5’000m3 

c  Fr. 1.20 pro m3 bezogene Wassermenge für jeden weiteren m3 

 

Vorübergehende Wasserbezüge 

 

 

Artikel 3 

1 Für vorübergehende gemessene Wasserbezüge wird eine Gebühr von Fr. 1.60 pro bezogenen m3 erhoben, mindestens Fr. 50.-.  Wenn die Installation des Wasserzählers durch den Betriebsleiter der WVO erfolgt, wird sie durch diesen separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. 

2 Falls der Nutzer des vorübergehenden Wasserbezugs nicht regulärer Wasserbezüger gemäss Art. 2 des Reglements der WVO ist, wird zusätzlich die ordentliche jährliche Grundgebühr gemäss Art. 2 dieses Tarifs in Rechnung gestellt, ausser in speziellen Fällen (Strassenreinigung, Spülarbeiten in öffentlichen Leitungen etc.) 

III. Verrechenbare Stundenansätze und weitere Gebühren 

 

Stundenansätze 

Artikel 4 

1 Die Leistungen des Brunnenmeisters der WVO werden mit Fr. 90.- pro Stunde in Rechnung gestellt. 

2 Die Leistungen der Vorstandsmitglieder der WVO (inkl. Bearbeitung von Baugesuchen) werden mit Fr. 90.- pro Stunde in Rechnung gestellt. 

Gebühreninkasso 

Artikel 5 

1   Mahnung                             gebührenfrei 

2   Zweite Mahnung                 Fr. 20.- 

3  Verfügung nach VRPG       Fr. 70.- 

4  Betreibung                          nach Aufwand 

IV. Schlussbestimmungen 

 

Mehrwertsteuer 

 

Artikel 6 

Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen der Gebühren und der Stundenansätze nicht inbegriffen. 

 

Zuständigkeiten 

 

Artikel 7 

Für die Tarife gemäss Artikel 2 - 5 ist der Vorstand, für die restlichen Bestimmungen des Tarifs die Generalversammlung der WVO zuständig. 

 

Inkrafttreten 

Artikel 8 

1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 

2 Mit dem Inkrafttreten werden alle mit diesem Tarif im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. 

So beschlossen durch die zuständigen Organe der WVO am 8. April 2016 und 2. Dezember 2022.. 

   

Oberdiessbach, 2. Dezember 2022 

Der Präsident:                        Der Sekretär: 

Stephan Tschaggelar             Michael Kauz