Gültig ab 1. Januar 2023
Die Generalversammlung bzw. der Vorstand der WVO erlässt gestützt auf Artikel 34 ff des Wasserversorgungsreglementes vom 1. Januar 2017 folgenden Tarif.
I. Einmalige Gebühren | |
Anschlussgebühr | Artikel 1 Die Anschlussgebühr wird nach den installierten Belastungswerten (BW) gemäss SVGW berechnet. Sie beträgt Fr. 180.- pro BW. Bei Neubauten werden in jedem Fall mindestens 20 BW in Rechnung gestellt.
Für Sprinkleranlagen beträgt die Anschlussgebühr Fr. 15.- pro Liter maximale Vorhalteleistung pro Minute.
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II. Jährliche Gebühren und vorübergehende Wasserbezüge | |
Jährliche Grundgebühr
Jährliche Verbrauchsgebühr | Artikel 2 1 Die Wasserabgabe wird durch einen Wasserzähler gemessen und zu folgenden Tarifansätzen in Rechnung gestellt: a 1. jährliche Grundgebühr pro Wohnung von Fr. 125.- 2. jährliche Grundgebühr pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb von Fr. 125.- b Fr. 1.60 pro m3 bezogene Wassermenge für die ersten 5’000m3 c Fr. 1.20 pro m3 bezogene Wassermenge für jeden weiteren m3 |
Vorübergehende Wasserbezüge
| Artikel 3 1 Für vorübergehende gemessene Wasserbezüge wird eine Gebühr von Fr. 1.60 pro bezogenen m3 erhoben, mindestens Fr. 50.-. Wenn die Installation des Wasserzählers durch den Betriebsleiter der WVO erfolgt, wird sie durch diesen separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. 2 Falls der Nutzer des vorübergehenden Wasserbezugs nicht regulärer Wasserbezüger gemäss Art. 2 des Reglements der WVO ist, wird zusätzlich die ordentliche jährliche Grundgebühr gemäss Art. 2 dieses Tarifs in Rechnung gestellt, ausser in speziellen Fällen (Strassenreinigung, Spülarbeiten in öffentlichen Leitungen etc.) |
III. Verrechenbare Stundenansätze und weitere Gebühren | |
Stundenansätze | Artikel 4 1 Die Leistungen des Brunnenmeisters der WVO werden mit Fr. 90.- pro Stunde in Rechnung gestellt. 2 Die Leistungen der Vorstandsmitglieder der WVO (inkl. Bearbeitung von Baugesuchen) werden mit Fr. 90.- pro Stunde in Rechnung gestellt. |
Gebühreninkasso | Artikel 5 1 Mahnung gebührenfrei 2 Zweite Mahnung Fr. 20.- 3 Verfügung nach VRPG Fr. 70.- 4 Betreibung nach Aufwand |
IV. Schlussbestimmungen | |
Mehrwertsteuer
| Artikel 6 Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen der Gebühren und der Stundenansätze nicht inbegriffen. |
Zuständigkeiten
| Artikel 7 Für die Tarife gemäss Artikel 2 - 5 ist der Vorstand, für die restlichen Bestimmungen des Tarifs die Generalversammlung der WVO zuständig. |
Inkrafttreten | Artikel 8 1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle mit diesem Tarif im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. |
So beschlossen durch die zuständigen Organe der WVO am 8. April 2016 und 2. Dezember 2022..
Oberdiessbach, 2. Dezember 2022
Der Präsident: Der Sekretär:
Stephan Tschaggelar Michael Kauz