Wasserversorgungsgenossenschaft Oberdiessbach
Gültig ab 1. Januar 2017
I. Allgemeines Vorbemerkung: Unter den nachfolgend verwendeten Begriffen „Wasserbezüger“ etc. sind immer Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger etc. zu verstehen. | |
Aufgabe | Artikel 1 1 Die Wasserversorgungsgenossenschaft Oberdiessbach (nachfolgend WVO genannt) versorgt die Bevölkerung, die Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe in ihrem Versorgungsgebiet mit ausreichend und qualitativ einwandfreiem Trink- und Brauchwasser. 2 Gleichzeitig gewährleistet sie in ihrem Versorgungsgebiet den vorschriftsgemässen Hydrantenlöschschutz. |
Geltungsbereich des
| Artikel 2 1 Dieses Reglement gilt für alle Wasserbezüger im Versorgungsgebiet und für alle Eigentümer von Bauten und Anlagen, die durch Hydranten geschützt sind. 2 Als Wasserbezüger gelten die Eigentümer oder Baurechtsberechtigten der angeschlossenen Bauten oder Anlagen. |
Schutzzonen | Artikel 3 1 Die WVO scheidet zum Schutz ihrer Trinkwasserfassungen die erforderlichen Schutzzonen aus. Das Verfahren richtet sich nach dem Wasserversorgungsgesetz (WVG). 2 Die Schutzzonen sind im Zonenplan einzutragen. |
Generelle Wasser- | Artikel 4 1 Die WVO erstellt und überarbeitet periodisch für ihr Versorgungsgebiet eine Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP). 2 Die GWP enthält insbesondere den Umfang, die Lage, die Ausgestaltung, die zeitliche Realisierung und die Kosten der künftigen Wasserversorgungsanlagen. |
Erschliessung
| Artikel 5 1 Die Erschliessungspflicht besteht für die Bauzonen sowie die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen. 2 Die WVO kann zusätzlich erschliessen: a Bestehende Bauten und Anlagen mit eigener qualitativ oder quantitativ ungenügender Versorgung. b Neue standortgebundene Bauten und Anlagen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. |
Pflicht zum Wasserbezug | Artikel 6 1 Im Versorgungsgebiet muss das Trink- und das Brauchwasser, soweit es Trinkwasserqualität aufweisen muss, von der WVO bezogen werden. 2 Von dieser Bezugspflicht entbunden sind nur Wasserbezüger, die zum Zeitpunkt der Erschliessung durch die WVO bereits aus andern Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt. |
Wasserabgabe a Menge und Qualität
| Artikel 7 1 Die WVO gibt in ihrem Versorgungsgebiet dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Qualität ab. Vorbehalten bleibt Artikel 9. 2 Wasser kann auch an Bauten und Anlagen ausserhalb des Versorgungsgebietes abgegeben werden. Die Abgabe wird durch Wasserlieferungsverträge zwischen den Versorgungsträgern geregelt. 3 Die WVO ist nicht verpflichtet, a besonderen Komfortanforderungen oder technischen Bedingungen (Prozesswasser) Rechnung zu tragen (z.B. Härte, Salzgehalt); b einzelnen Wasserbezügern grössere Brauchwassermengen abzugeben, wenn dies mit Aufwendungen verbunden ist, die von allen übrigen Wasserbezügern getragen werden müssen. Insbesondere haben gewerbliche und industrielle Betriebe bei grossem Bedarf, der die Leistungsfähigkeit der Wasserversorgung übersteigt, ihr Gebrauchswasser selber zu beschaffen. |
b Betriebsdruck | Artikel 8 Die WVO gewährleistet einen Betriebsdruck, der so hoch ist, dass a das gesamte Versorgungsgebiet für den häuslichen Gebrauch mit Ausnahme der Hochhäuser und einzelner hochgelegener Bauten und Anlagen bedient werden kann; b der Hydrantenlöschschutz nach den Bedingungen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) gewährleistet ist. |
Einschränkung der Wasserabgabe | Artikel 9 1 Die WVO kann die Wasserabgabe vorübergehend und grundsätzlich entschädigungslos einschränken oder unterbrechen a bei Wasserknappheit, b für Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen der Versorgungsanlage, c bei Betriebsstörungen, d in Notlagen und im Brandfall. 2 Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden rechtzeitig angekündigt. |
Verwendung des Wassers | Artikel 10 Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke und für lebensnotwendige Betriebe geht andern Verwendungsarten vor, ausser in Brandfällen. |
Bewilligungspflicht | Artikel 11 1 Eine Bewilligung der WVO ist erforderlich für - den Neuanschluss einer Baute oder Anlage, - die Einrichtung von Löschposten, Kühl- und Klimaanlagen, - die Erweiterung oder Entfernung von sanitären Anlagen, - den Bezug von Prozesswasser, - vorübergehende Wasserbezüge und Wasserentnahmen aus Hydranten, - die Wasserabgabe oder -ableitung an Dritte (mit Ausnahme der Miet- und Pachtverhältnisse). 2 Die Gesuche sind der WVO mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen |
Haftung | Artikel 12 Die Wasserbezüger haften gegenüber der WVO und Dritten für allen Schaden, den sie durch vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtliches Handeln verursachen. Sie haben auch für andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis die Anlagen benützen. |
Handänderung | Artikel 13 Die bisherigen Wasserbezüger haben der WVO jede Handänderung innert 10 Tagen schriftlich zu melden |
Ende des Wasser- | Artikel 14 1 Wer für die eigene Baute oder Anlage kein Trinkwasser mehr benötigt, hat dies der WVO unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2 Die Gebührenpflicht für das Trinkwasser dauert mindestens bis zur Abtrennung des Anschlusses durch die WVO, auch wenn kein Wasser mehr bezogen wird. 3 Die Kosten für die Abtrennung der Hausanschlüsse sind vom bisherigen Wasserbezüger zu tragen. |
II. Wasserverteilung A. Grundsätze | |
Anlagen zur Wasserverteilung | Artikel 15 Der Wasserverteilung dienen a die öffentlichen Leitungen einschliesslich aller Absperrschieber und die Hydrantenanlagen, b die Hausanschlussleitungen und die Hausinstallationen als private Anlagen. |
Öffentliche Anlagen | Artikel 16 1 Die öffentlichen Leitungen umfassen die Transport- und Verteilleitungen. Sie werden von der WVO erstellt und bleiben in ihrem Eigentum. 2 Im Zweifelsfalle gelten Leitungen als öffentlich, die in ihrer Lage und Bemessung dem Hydrantenlöschschutz dienen. 3 Die Hydrantenanlagen werden von der WVO nach den geltenden Vorschriften erstellt und an die öffentlichen Leitungen angeschlossen. |
Private Anlagen | Artikel 17 1 Die Hausanschlussleitungen verbinden die öffentliche Leitung ab dem Absperrschieber auf der öffentlichen Leitung mit dem Gebäude bis zum Wasserzähler. Die WVO bestimmt die Lage des Absperrschiebers. 2 Die Leitung zu einer zusammengehörenden Gebäudegruppe gilt als gemeinsame Hausanschlussleitung, auch wenn das Areal in mehrere Grundstücke aufgeteilt ist. 3 Hausinstallationen sind alle Leitungen, Armaturen, Apparate und Einrichtungen im Gebäudeinnern nach dem Wasserzähler. |
Plansammlung | Artikel 18 Der Vorstand der WVO legt von allen öffentlichen Anlagen und Hausanschlussleitungen bis zum Gebäudeeintritt eine vollständige Plansammlung an und führt diese periodisch nach. |
B. Öffentliche Anlagen 1. Leitungen | |
Planung und Erstellung | Artikel 19 1 Die WVO plant und erstellt die öffentlichen Leitungen gemäss dem Erschliessungsprogramm der Gemeinde. Fehlt dieses, bestimmt sie den Zeitpunkt der Erstellung nach pflichtgemässem Ermessen und im Einvernehmen mit den anderen Erschliessungsträgerschaften. 2 Die öffentlichen Leitungen sind so nahe an die erschlossenen Grundstücke heranzuführen, dass der Hydrantenlöschschutz gemäss den Vorschriften der GVB gewährleistet ist. |
Leitungen im
| Artikel 20 1 Die WVO ist berechtigt, gegen vollen Schadenersatz schon vor dem Erwerb des für den Bau von Strassen ausgeschiedenen Landes in die künftige Strassenfläche öffentliche Leitungen einzulegen. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem WVG. |
Sicherung öffentlicher Leitungen | Artikel 21 1 Die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen sowie für die zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen werden im Verfahren nach WVG oder mit Dienstbarkeitsverträgen gesichert. 2 Zuständig für den Beschluss der Überbauungsordnung nach WVG ist der Vorstand der WVO. 3 Für die Durchleitungsrechte werden keine Entschädigungen geleistet. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Entschädigungen für den durch den Leitungsbau und -betrieb verursachten Schaden sowie von Entschädigungen wegen enteignungsähnlichen Eingriffen. |
Schutz der öffent- | Artikel 22 1 Die öffentlichen Leitungen und die zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen sind, soweit keine anders lautenden vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung in ihrem Bestand geschützt. 2 Bauten haben in der Regel einen Abstand von 4 Metern gegenüber bestehenden und projektierten Leitungen einzuhalten. Die WVO kann im Einzelfall für die Sicherheit der Leitung einen grösseren Abstand vorschreiben. Kleinere Abstände bedürfen der Bewilligung der WVO. 3 Im Weiteren gelten die jeweiligen Überbauungsvorschriften. 4 Die geschützten öffentlichen Leitungen und die zugehörigen Sonderbauwerke und Nebenanlagen dürfen nur an einen andern Ort verlegt werden, wenn dies ohne technische Nachteile möglich ist. Die Kosten tragen die Eigentümer des belasteten Grundstücks. |
Hydranten und Hydrantenlöschschutz | 2. Hydrantenanlagen und Hydrantenlöschschutz Artikel 23 1 Die WVO erstellt, bezahlt, unterhält und erneuert alle Hydranten auf den öffentlichen Leitungen. Muss sie dafür privaten Grund in Anspruch nehmen, gelten die Grundsätze zu Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung des BauG. 2 Die Verursachenden tragen die Mehrkosten gegenüber dem konformen Hydrantenlöschschutz (z.B. Mehrdimensionierung der Leitungen für Sprinkleranlagen, grössere Löschreserven oder zusätzliche Hydranten). Dasselbe gilt für die Erneuerungskosten. 3 Im Brandfall und zu Übungszwecken stehen der Feuerwehr alle dem Löschschutz dienenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen unentgeltlich zur Verfügung. |
Einbau, Kostentragung | 3. Wasserzähler (Frischwasser) Artikel 24 1 In jedes Gebäude wird in der Regel nur ein Wasserzähler eingebaut. 2 Die Wasserzähler werden auf Kosten der WVO installiert, unterhalten und ersetzt. Ausserordentliche, vom Wasserbezüger erwünschte Zähler-Anpassungen werden in Rechnung gestellt. |
Standort | Artikel 25 1 Die WVO bestimmt den Standort des Wasserzählers unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wasserbezüger. Der Platz für den Einbau ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2 Der Wasserzähler muss jederzeit leicht zugänglich sein. 3 Ausser den Organen der WVO darf niemand am Wasserzähler Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. |
Revision, Störungen | Artikel 26 1 Die WVO revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten. Störungen sind der WVO sofort zu melden. 2 Die Wasserbezüger können jederzeit eine Prüfung ihres Wasserzählers verlangen. Bei Mängeln übernimmt die WVO die Kosten. 3 Bei fehlerhafter Zählerangabe (mehr als ± 5% bei 10% Nennbelastung des Wasserzählers) wird für die Festsetzung des Verbrauchs auf das Ergebnis des Vorjahres abgestellt. |
Kostentragung | C. Private Anlagen 1. Grundsätze Artikel 27 1 Die Wasserbezüger tragen die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Anlagen (Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen). Dasselbe gilt für Anpassungen an privaten Anlagen bei veränderten Verhältnissen. 2 Die privaten speziellen Anlagen sind mit einer vorschriftsgemässen Rückflussverhinderung zu versehen. |
Mängel
| Artikel 28 Mängel an privaten Anlagen sind durch die Wasserbezüger sofort auf eigene Kosten beheben zu lassen. Bei Säumnis kann die WVO die Behebung auf Kosten der Wasserbezüger anordnen. |
Informations‑, Betretungs‑ und Kontrollrecht
| Artikel 29 Die Organe der WVO sind befugt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu betreten und die Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu kontrollieren. |
Installationsbewilligung | Artikel 30 1 Hausanschlussleitungen dürfen nur von Personen erstellt oder ausgeführt werden, die über eine Bewilligung der WVO verfügen. Wartungsarbeiten sind bewilligungsfrei. 2 Bewilligungsvoraussetzung ist eine ausreichende berufliche Qualifikation. Als solche gilt insbesondere ein eidg. Diplom im Sanitärbereich oder eine gleichwertige Ausbildung. |
Bewilligung
Durchleitungsrechte | 2. Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen Artikel 31 1 Die WVO bestimmt im Bewilligungsverfahren nach Artikel 11 die Stelle und die Art der Hausanschlussleitungen.
2 Der Erwerb der notwendigen Durchleitungsrechte ist Sache der Wasserbezüger. |
Technische | Artikel 32 1 In der Regel ist pro Grundstück nur eine Hausanschlussleitung zu erstellen. Vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz 2. 2 Am Anschlusspunkt an die öffentliche Leitung baut die WVO auf ihre Kosten einen Absperrschieber ein, der nur von dieser bedient werden darf. 3 Die Hausanschlussleitungen sind gemäss den geltenden technischen Vorschriften des SVGW zu erstellen. 4 Die Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden. 5 Vor dem Eindecken sind die Hausanschlussleitungen unter Aufsicht der WVO einer Druckprobe zu unterziehen und auf Kosten der Wasserbezüger durch eine von der WVO bezeichnete Person einzumessen. |
III. Finanzielles | |
Finanzierung der | Artikel 33 1 Die Aufgabe der Wasserversorgung, einschliesslich der Sicherstellung des Hydrantenlöschschutzes, muss finanziell selbsttragend sein. 2 Die WVO finanziert sich ausschliesslich mit a einmaligen und jährlichen Gebühren b Beiträgen oder Darlehen Dritter. |
Einmalige Gebühren a Anschlussgebühr | Artikel 34 1 Die Wasserbezüger haben für jeden direkten oder indirekten Anschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen. 2 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte BW oder der Belastungswerte LU nach SVGW der anzuschliessenden Baute oder Anlage erhoben. 3 Können die Belastungswerte für einen Netzanschluss nicht nach den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) ermittelt werden (Sprinkleranlagen, Notkühlungen usw.), werden die Anschlussgebühren aufgrund der maximalen Vorhalteleistung (Liter pro Minute) berechnet.
|
b Weitere Bestimmungen | Artikel 35 1 Bei einer Erhöhung der massgebenden Bemessungsgrössen der Gebühren ist eine Nachzahlung der Gebühren geschuldet. Bei einer Verringerung der massgebenden Bemessungsgrössen werden keine Gebühren zurückerstattet. 2 Beim Wiederaufbau eines Gebäudes infolge Brand oder Abbruch werden die früher bezahlten einmaligen Gebühren angerechnet, sofern mit den Arbeiten innert 5 Jahren begonnen wird. Wer die Anrechnung beansprucht, ist beweispflichtig. |
Jährliche Gebühren
a Grundgebühr
b Verbrauchsgebühr | Artikel 36 1 Zur Deckung der jährlichen Kosten der Wasserversorgung haben die Wasserbezüger eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr zu bezahlen. 2 Die Grundgebühr wird pro Wohnung, Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb erhoben. Sie ist auch geschuldet, wenn kein Wasser bezogen wird. 3 Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der gesamten bezogenen m³ pro Jahr erhoben. 4 Der Vorstand der WVO legt die Höhe der jährlichen Gebühren im Wassertarif fest, der zu veröffentlichen ist. |
Rechnungsstellung | Artikel 37 1 Die Zählerablesung und die darauf basierende Rechnungsstellung erfolgen in regelmässigen, vom Vorstand der WVO zu bestimmenden Zeitabständen. 2 Die WVO ist berechtigt, in begründeten Fällen Vorauszahlungen zu verlangen oder innerhalb kürzerer Fristen Rechnung zu stellen. Die zusätzlichen Kosten gehen zulasten der Wasserbezüger. |
a Anschlussgebühr
b Jährliche Gebühren | Artikel 38 1 Die Anschlussgebühr ist im Zeitpunkt des Wasseranschlusses fällig. Vorher kann die WVO nach Baubeginn eine Akontozahlung verlangen. Diese wird aufgrund der voraussichtlich installierten Belastungswerte berechnet. Die Schlusszahlung ist mit der Installation der neuen Armaturen oder Apparate bzw. nach Abschluss der Aus- und Umbauten fällig. 2 Die jährlichen Gebühren sind jeweils am 31. Dezember fällig. Auf den 30. Juni wird eine Teilrechnung gestellt, die 65% des Wasserverbrauchs des Vorjahres entspricht. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. |
Einforderung der
Verzugszins | Artikel 39 1 Wird die Gebührenrechnung nicht bezahlt, fordert die WVO die Gebühren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) ein. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ein zusätzlicher Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Zinssatzes und die Inkassogebühren geschuldet. |
Verjährung
| Artikel 40 Die einmaligen Gebühren verjähren zehn, die jährlichen fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweiz. Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung (wie Rechnungsstellung, Mahnung) unterbrochen. |
Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten | Artikel 41 1 Für die Erteilung von Bewilligungen gestützt auf dieses Reglement, für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Wasserversorgung nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. 2 Der Vorstand der WVO legt den Stundensatz für diese Leistungen im Tarif fest. |
Gebührenpflichtige Personen | Artikel 42 Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt des Wasseranschlusses Wasserbezüger der angeschlossenen oder geschützten Baute oder Anlage ist. Alle Nacherwerbenden schulden die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Anschlussgebühren, soweit die Liegenschaft nicht im Rahmen einer Zwangsverwertung ersteigert wurde. |
Grundpfandrecht
| Artikel 43 Die WVO geniesst für ihre fälligen Forderungen auf den einmaligen Gebühren ein gesetzliches Grundpfandrecht auf der angeschlossenen Liegenschaft gemäss Artikel 109 Absatz 2 Ziffer 6 EG zum ZGB. |
IV. Straf- und Schlussbestimmungen | |
Widerhandlungen
| Artikel 44 1 Widerhandlungen gegen das Wasserversorgungsreglement sowie die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse gemäss Gemeindegesetzgebung bestraft. 2 Vorbehalten bleiben die weiteren kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. 3 Wer ohne Bewilligung Wasser von der öffentlichen Wasserversorgung bezieht, schuldet der WVO zusätzlich die entgangenen Gebühren mit Verzugszins. |
Rechtspflege | Artikel 45 1 Gegen Verfügungen der Organe der WVO kann unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelungen innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des VRPG. |
Inkrafttreten, Anpassung | Artikel 46 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle mit diesem Reglement im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. 3 Die WVO bestimmt, wie weit und innert welcher Frist bestehende Anlagen den Bestimmungen dieses Reglements anzupassen sind. |
Oberdiessbach, den 8. April 2016.
Namens der Genossenschaft
Der Präsident: Die Sekretärin:
Stephan Tschaggelar Doris Wüthrich